Badsanierung steuerlich absetzen

Marcel R

23. Dezember 2025

Wenn Sie eine Badsanierung von der Steuer absetzen möchten, gibt es in Deutschland einen klaren Hebel: die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Damit reduzieren Sie nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen, sondern direkt Ihre Steuerschuld. Entscheidend ist aber, dass Sie die richtigen Kosten ansetzen, die formalen Voraussetzungen erfüllen und typische Fehler vermeiden. In diesem Beitrag erfahren Sie praxisnah, welche Arbeiten im Bad begünstigt sind, welche Kosten ausgeschlossen sind und wie Sie den Vorteil sauber dokumentieren.

Badsanierung steuerlich nutzen: Steuerbonus auf einen Blick
Förderquote
20 % der Arbeitskosten
Max. anrechenbare Kosten/Jahr
bis 6.000 €
Max. Steuerbonus/Jahr
bis 1.200 €
Wichtig: Begünstigt sind in der Regel Arbeits- und Fahrtkosten (inkl. MwSt.), nicht Material. Zahlung muss unbar erfolgen.

1) Welche Steuerregel gilt bei der Badsanierung?

Für die meisten Sanierungsarbeiten im Bad greift die Kategorie Handwerkerleistungen. Das Prinzip ist einfach: Das Finanzamt berücksichtigt 20 % der Arbeitskosten (inklusive Fahrtkosten und in der Praxis häufig auch Maschinen-/Gerätekosten, sofern sie lohnnah abgerechnet werden) direkt als Steuerermäßigung. Der Vorteil ist pro Jahr gedeckelt: Sie können Ausgaben bis 6.000 € (Arbeitsanteil) ansetzen, daraus ergeben sich maximal 1.200 € Steuerbonus.

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung: Die Steuerermäßigung ist nur möglich, wenn die Kosten nicht bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. In der Praxis bedeutet das: Für die private Badsanierung im selbstgenutzten Haushalt ist § 35a EStG der Standardweg.

Beispielrechnung: So viel bringt die Steuerermäßigung
Arbeits- & Fahrtkosten (laut Rechnung)
3.500 €
Steuerbonus (20 %)
700 €
Materialkosten (nicht begünstigt)
2.200 €
Ergebnis
700 € weniger Steuern

2) Welche Kosten bei der Badsanierung sind absetzbar – und welche nicht?

Handwerkerkosten können Sie bei der Steuererklärung geltend machen

Bei der Badsanierung sind typischerweise mehrere Gewerke beteiligt. Steuerlich entscheidend ist, dass auf der Rechnung Arbeitskosten und idealerweise Materialkosten getrennt ausgewiesen werden. Denn: Begünstigt sind in der Regel Arbeitslohn und Fahrtkosten. Materialkosten (Fliesen, Armaturen, Duschkabine, WC, Rohre, Silikon etc.) zählen dagegen nicht zu den begünstigten Handwerkerkosten.

Typische begünstigte Arbeiten im Bad sind zum Beispiel: Fliesenarbeiten, Sanitärmontage, Abdichtungen, Trockenbau, Elektroinstallationen, Malerarbeiten, Fugen erneuern, Austausch von Waschtisch/WC/Dusche, Leitungsarbeiten sowie notwendige Demontage– und Entsorgungsarbeiten, sofern sie als Arbeitsleistung abgerechnet werden.

Nicht begünstigt (oder häufig problematisch) sind hingegen: reine Materiallieferungen ohne Arbeitsleistung, Kauf von Badmöbeln/Armaturen als Ware, sowie Leistungen, die nicht im Haushalt erbracht werden (z. B. reine Werkstattfertigung ohne Montageanteil im Haushalt).

Begünstigt (typisch)
  • Arbeitslohn (z. B. Fliesenleger, Sanitär, Elektriker)
  • Fahrtkosten
  • Montage, Demontage, Abdichtung, Fugenarbeiten
  • Arbeitsbezogene Maschinen-/Gerätekosten
Voraussetzung: Rechnung und unbare Zahlung.
Nicht begünstigt (typisch)
  • Material (Fliesen, Armaturen, Duschkabine, Rohre)
  • Reine Warenlieferung ohne Montage
  • Barzahlung (auch Teil-/Anzahlung)
  • Leistungen ohne Haushaltsbezug
Material kann sich trotzdem lohnen – steuerlich zählt hier aber der Lohnanteil.

3) Voraussetzungen: Rechnung, unbare Zahlung und richtige Angaben

In der Praxis scheitert der Steuerbonus selten am Inhalt der Sanierung, sondern an Formalien. Für die Steuerermäßigung benötigen Sie eine Rechnung und müssen unbar zahlen, also per Überweisung, Lastschrift, Kreditkarte oder vergleichbar. Barzahlungen sind ausdrücklich nicht begünstigt – selbst dann nicht, wenn Sie eine Rechnung haben oder der Betrieb die Zahlung ordnungsgemäß verbucht hat.

Achten Sie außerdem darauf, dass die Rechnung den Arbeitsanteil nachvollziehbar ausweist. Idealerweise stehen Arbeitskosten, Fahrtkosten und Materialkosten getrennt auf dem Beleg. Wenn alles in einer Gesamtsumme „Bad renoviert“ aufgeht, wird es unnötig schwierig, weil das Finanzamt den begünstigten Anteil nicht sauber erkennen kann.

Weitere Praxisregeln:
Sie können die Ermäßigung grundsätzlich in dem Jahr nutzen, in dem Sie bezahlt haben (Abflussprinzip). Bei großen Projekten kann es daher sinnvoll sein, Abschlagsrechnungen zeitlich zu steuern, um den Höchstbetrag optimal auszuschöpfen, sofern es zum Bauablauf passt.

Checkliste: Damit die Badsanierung steuerlich anerkannt wird
§ 35a EStG – Handwerkerleistungen
Rechnung vorhanden
Mit Datum, Leistung, Adresse, Aussteller.
Unbare Zahlung
Überweisung/Lastschrift/Karte, kein Bargeld.
Arbeitskosten getrennt
Arbeits- und Fahrtkosten idealerweise separat.
Zahlungsnachweis
Kontoauszug/Beleg für die Überweisung aufbewahren.

4) Wo trägt man die Badsanierung in der Steuererklärung ein?

Badsanierung als Vermieter steuerlich absetzen: Der Leitfaden

Die Kosten für Handwerkerleistungen geben Sie in der Steuererklärung in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen an. In gängigen Steuerprogrammen wird das meist automatisch an die richtige Stelle übertragen. Für die praktische Einordnung ist hilfreich: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten werden in der Anlage getrennt erfasst; Handwerkerkosten gehören in den Bereich „Handwerkerleistungen“.

Wenn Sie zur Miete wohnen, können Sie den Steuerbonus grundsätzlich ebenfalls nutzen, sofern Sie selbst Auftraggeber sind oder die Kosten (z. B. über eine gesonderte Rechnung/Modernisierungsumlage mit ausgewiesenem Arbeitsanteil) tatsächlich tragen. Bei Eigentümern in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Hausverwaltung relevante Maßnahmen über die Jahresabrechnung ausweisen; hier ist entscheidend, dass der Arbeitsanteil nachvollziehbar ist.

Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis: Der Höchstbetrag gilt pro Jahr und pro Steuerpflichtigen/Haushalt. Wenn Sie mehrere Projekte haben (z. B. Bad und Küche im selben Jahr), lohnt sich eine saubere Planung, um den jährlichen Deckel optimal zu nutzen.

So tragen Sie die Badsanierung korrekt ein
1
Rechnung prüfen
Arbeits- und Fahrtkosten erkennbar?
2
Bezahlung per Überweisung
Überweisung/Lastschrift/Karte, Nachweis sichern.
3
Anlage ausfüllen
Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ → Handwerkerleistungen.
4
Bonus nutzen
20 % Steuerermäßigung, max. 1.200 €/Jahr.

Badsanierung steuerlich absetzen als Eigentümer: Was Vermieter wissen müssen

Für Vermieter und Wohnungseigentümer gelten bei der Badsanierung steuerlich absetzen als Eigentümer deutlich andere Regeln als bei selbstgenutztem Wohnraum – und diese sind in vielen Fällen sogar vorteilhafter. Während Eigennutzer auf den gedeckelten Steuerbonus nach § 35a EStG beschränkt sind, können Vermieter die Kosten einer Badsanierung vollumfänglich steuerlich geltend machen, sofern die Wohnung vermietet wird oder zur Vermietung vorgesehen ist.

Grundsätzlich zählt eine Badsanierung bei vermieteten Immobilien zu den Erhaltungsaufwendungen, wenn das Bad lediglich modernisiert, instand gesetzt oder zeitgemäß erneuert wird. Typische Beispiele sind der Austausch von Fliesen, Sanitärobjekten, Leitungen oder Armaturen. Diese Kosten können sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden – inklusive Arbeits-, Material- und Nebenkosten. Eine prozentuale Deckelung wie bei selbstgenutzten Immobilien gibt es hier nicht.

Anders verhält es sich bei sehr umfangreichen Maßnahmen, etwa wenn durch die Badsanierung erstmals ein Bad geschaffen wird oder eine grundlegende Standardanhebung erfolgt. In solchen Fällen kann das Finanzamt von anschaffungsnahen Herstellungskosten oder Herstellungskosten ausgehen. Die Folge: Die Kosten müssen über die Abschreibung (AfA) verteilt werden. Für Eigentümer ist daher entscheidend, Umfang und Ziel der Maßnahme sauber zu dokumentieren und die Sanierung eindeutig als Erhaltungsmaßnahme einzuordnen.

Besonders relevant für Vermieter: Auch bei leerstehenden Wohnungen ist die Badsanierung steuerlich absetzbar, sofern eine nachweisbare Vermietungsabsicht besteht (z. B. Inserate, Maklerauftrag). Damit ist die Badsanierung steuerlich absetzen als Eigentümer ein wirkungsvolles Instrument, um Sanierungskosten gezielt zur Steueroptimierung einzusetzen und gleichzeitig den Mietwert der Immobilie zu steigern.

Badsanierung steuerlich absetzen als Eigentümer – Vermieter-Überblick
Art der Immobilie
Vermietete Wohnung / Haus
Steuerliche Behandlung
100 % als Werbungskosten möglich
Welche Kosten zählen?
Arbeits-, Material- & Nebenkosten
Zeitpunkt der Absetzung
Sofort oder über AfA
Leerstand zulässig?
Ja, bei Vermietungsabsicht
Steuerliche Grenze
Keine Deckelung
Tipp für Vermieter: Umfang und Zweck der Maßnahme klar dokumentieren, um Erhaltungsaufwand von Herstellungskosten abzugrenzen.

Fazit zum Thema „Badsanierung von der Steuer absetzen“

Badsanierung von der Steuer absetzen ist in vielen Fällen problemlos möglich, wenn Sie die Spielregeln einhalten. Der größte Hebel liegt in den Arbeitskosten der beteiligten Gewerke, denn genau dieser Anteil kann Ihnen bis zu 1.200 € Steuerbonus pro Jahr bringen. Entscheidend sind eine ordentliche Rechnung, die unbare Zahlung und eine saubere Trennung von Arbeits- und Materialkosten. Wenn Sie größere Projekte planen, kann zudem die zeitliche Aufteilung von Zahlungen helfen, den jährlichen Höchstbetrag optimal auszuschöpfen.

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