Die Gebäudereinigung von der Steuer absetzen zu können, ist für viele Eigentümer und Mieter eine einfache Möglichkeit, die jährliche Steuerlast spürbar zu senken. Ob regelmäßige Unterhaltsreinigung, Fensterreinigung oder Treppenhauspflege – zahlreiche Reinigungsleistungen gelten steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen und werden vom Finanzamt anerkannt. Voraussetzung ist, dass bestimmte formale und inhaltliche Kriterien eingehalten werden. Dieser Beitrag erklärt praxisnah, welche Reinigungsleistungen begünstigt sind, wie hoch die Steuerersparnis ausfallen kann und worauf Sie bei Rechnungen und Zahlungen unbedingt achten sollten.
Welche Reinigungsleistungen sind steuerlich absetzbar?
Grundsätzlich können Reinigungsarbeiten im privaten Haushalt steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie im oder direkt am Wohngebäude stattfinden. Dazu zählen unter anderem:
- Unterhaltsreinigung von Wohnungen und Häusern
- Fenster- und Glasreinigung inklusive Rahmen
- Treppenhausreinigung in Mehrfamilienhäusern
- Keller- und Dachbodenreinigung
- Reinigung von Gemeinschaftsflächen (z. B. Hausflure)
Wichtig ist, dass es sich um Leistungen handelt, die normalerweise auch von den Bewohnern selbst erledigt werden könnten. Reine Handwerksleistungen mit Reparaturcharakter fallen in eine andere steuerliche Kategorie.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Der steuerliche Vorteil
Die steuerliche Grundlage bildet der Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzamt erkennt 20 % der Arbeitskosten an – maximal 4.000 Euro pro Jahr. Absetzbar sind ausschließlich die Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten, nicht jedoch Materialkosten oder Reinigungsmittel.
Ein Rechenbeispiel:
Zahlen Sie jährlich 2.000 Euro für eine professionelle Gebäudereinigung, können Sie 20 % davon, also 400 Euro, direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Der Vorteil wirkt unmittelbar steuermindernd, nicht nur einkommensmindernd.
Steuervorteil durch haushaltsnahe Dienstleistungen
Die steuerliche Grundlage bildet der Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzamt erkennt 20 % der Arbeitskosten an – maximal 4.000 Euro pro Jahr. Absetzbar sind ausschließlich die Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten, nicht jedoch Materialkosten oder Reinigungsmittel.
Rechenbeispiel: So viel sparen Sie konkret
| Jährliche Kosten für Gebäudereinigung | 2.000 € |
| Davon steuerlich anrechenbar (20 %) | 400 € |
| Tatsächliche Steuerersparnis | 400 € |
Der Betrag von 400 Euro wird direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen. Der Vorteil wirkt somit unmittelbar steuermindernd und nicht nur einkommensmindernd – ein entscheidender Unterschied zu klassischen Werbungskosten oder Sonderausgaben.
Gebäudereinigung für Mieter: Nebenkosten clever nutzen
Auch Mieter profitieren von dieser Regelung. Werden Reinigungsleistungen über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet, lassen sich die anteiligen Kosten steuerlich geltend machen. Typische Beispiele sind:
- Treppenhausreinigung
- Hausmeisterservice mit Reinigungsanteil
- Gemeinschaftsreinigung von Fluren oder Kellern
Voraussetzung ist, dass die Arbeitskosten separat ausgewiesen sind oder sich klar aus der Abrechnung ergeben. Ist dies nicht der Fall, kann eine ergänzende Bescheinigung des Vermieters hilfreich sein.
Vorlage zur Anforderung beim Vermieter
Vorlage: Bitte um Rechnung/Nachweis zur Gebäudereinigung (für die Steuer)
Betreff: Nachweis über Gebäudereinigung zur steuerlichen Geltendmachung (haushaltsnahe Dienstleistungen)
Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name Vermieter/Eigentümer],
ich benötige für meine Steuererklärung einen Nachweis über die im Abrechnungsjahr [Jahr] angefallenen Kosten
für die Gebäudereinigung (z. B. Treppenhaus-/Flurreinigung, Gemeinschaftsflächen).
Bitte senden Sie mir hierzu entweder:
- eine Kopie der Rechnung(en) des Reinigungsunternehmens oder
- eine Bescheinigung, aus der die Arbeitskosten (Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten) sowie der Zeitraum eindeutig hervorgehen.
Wichtig ist für das Finanzamt, dass die Arbeitskosten separat ausgewiesen sind bzw. klar erkennbar ist, welcher Anteil auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfällt. Die Kosten möchte ich steuerlich geltend machen.
Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung. Bei Rückfragen erreichen Sie mich jederzeit.
Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]
[Adresse / Wohnungseinheit]
[Telefon] · [E-Mail]
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Damit das Finanzamt die Gebäudereinigung von der Steuer absetzen anerkennt, sind folgende Punkte zwingend einzuhalten:
- Die Leistung muss im privaten Haushalt erbracht worden sein
- Es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor
- Die Zahlung erfolgt unbar (Überweisung, Lastschrift)
- Arbeitskosten sind klar ausgewiesen
Barzahlungen werden nicht akzeptiert – selbst dann nicht, wenn eine Quittung vorliegt. Ebenso wichtig ist, dass die Rechnung auf den Steuerpflichtigen ausgestellt ist.
Eigentümer, Vermieter und Selbstnutzer: Unterschiede beachten
Für selbstnutzende Eigentümer gelten die gleichen Regeln wie für Mieter. Vermieter können Reinigungsleistungen dagegen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, sondern als Werbungskosten, sofern die Immobilie vermietet wird. In diesem Fall wirken sich die Kosten einkommensmindernd aus, nicht als direkter Steuerabzug.
Eigentümergemeinschaften profitieren ebenfalls: Der auf die einzelne Wohnung entfallende Reinigungsanteil aus der Hausgeldabrechnung kann steuerlich berücksichtigt werden, sofern die Kosten korrekt aufgeschlüsselt sind.
Typische Fehler vermeiden
In der Praxis scheitert der Steuerabzug häufig an formalen Details. Zu den häufigsten Fehlern zählen:
- Barzahlung der Rechnung
- Fehlende Trennung von Arbeits- und Materialkosten
- Sammelrechnungen ohne Leistungsbeschreibung
- Reinigung außerhalb des Haushalts (z. B. Büroflächen)
Wer diese Punkte beachtet und Belege sorgfältig aufbewahrt, minimiert Rückfragen des Finanzamts und sichert sich den vollen Steuervorteil.
Lesetipp
Wussten Sie, dass auch die Entrümpelung steuerlich absetzbar sein kann? Gerade bei Haushaltsauflösungen, Wohnungsräumungen oder im Zuge eines Umzugs lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Kosten steuerlich geltend machen.
Fazit: Gebäudereinigung steuerlich optimal nutzen
Die Gebäudereinigung von der Steuer absetzen ist eine der einfachsten Möglichkeiten, legale Steuerersparnisse zu erzielen. Sowohl Mieter als auch Eigentümer können jährlich mehrere Hundert Euro sparen, wenn Reinigungsleistungen korrekt abgerechnet und bezahlt werden. Entscheidend sind eine saubere Rechnungsstellung, unbare Zahlung und die klare Zuordnung zum privaten Haushalt. Wer regelmäßig professionelle Reinigung nutzt, sollte diesen Steuervorteil in der jährlichen Steuererklärung keinesfalls verschenken.
1 Gedanke zu „Gebäudereinigung von der Steuer absetzen“