Umzugskosten steuerlich richtig einordnen – Kurzüberblick
- Erfolgt der Wohnortwechsel aus beruflichem Anlass, können sowohl konkrete Umzugsausgaben als auch eine gesetzlich vorgesehene Pauschale steuerlich berücksichtigt werden.
- Wird der Umzug privat veranlasst, lassen sich bestimmte Leistungen rund um den Umzug im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen.
- Die steuerliche Erfassung erfolgt je nach Anlass unterschiedlich: Beruflich bedingte Umzüge werden in der Anlage N erklärt, private Umzüge in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.
Ein Umzug kann aus ganz unterschiedlichen Lebenssituationen heraus notwendig werden – etwa durch einen Arbeitsplatzwechsel, veränderte familiäre Umstände oder den Wunsch nach einem neuen Wohnumfeld. Unabhängig vom Anlass entstehen dabei fast immer spürbare Kosten. Positiv ist jedoch, dass der Fiskus einen Teil dieser finanziellen Belastung berücksichtigt. Erfolgt der Wohnungswechsel aus beruflichen Gründen, lassen sich die anfallenden Ausgaben als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Maßgeblich ist hierbei das Bundesumzugskostengesetz. Liegt der Umzug hingegen im privaten Bereich, besteht zumindest die Möglichkeit, bestimmte Leistungen im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich anzurechnen.
Wann sind Umzugskosten steuerlich absetzbar?
Wechselst Du Deinen Wohnsitz aus beruflichem Anlass, können die dabei entstehenden Umzugsausgaben in der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Da ein Wohnortwechsel häufig mit erheblichen Kosten verbunden ist, lohnt es sich insbesondere dann, wenn die tatsächlichen Aufwendungen über der allgemeinen Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro liegen. Erst oberhalb dieses Betrags wirkt sich der Umzug spürbar steuermindernd aus.
Wann gilt der Umzug als aus beruflichen Gründen?
Verkürzter Arbeitsweg: Nach dem Umzug brauchst Du für den Weg zur Arbeit und zurück mindestens eine Stunde weniger. Es geht nicht um die Länge des Weges, sondern um die Zeitersparnis. Das ist sogar innerhalb einer Großstadt möglich. Als Fahrzeit gibst Du einen durchschnittlichen Wert an, den Du zum Beispiel mit einem Routenplaner im Internet ermittelst. Wenn beide Eheleute arbeiten, müssen sie ihre Arbeitswege einzeln betrachten. Gibt es einen gemeinsamen Arbeitsweg, darf die jeweils eingesparte Zeit nicht zusammen gerechnet werden, um auf eine Ersparnis von einer Stunde zu kommen.
Wechsel des Arbeitsplatzes: Dein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn Du Deine erste Stelle in einer anderen Stadt antrittst oder für Deinen Job den Wohnort wechselst, weil beispielsweise die Firma umzieht.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen: Diesen Punkt erkennen Finanzämter nur in Einzelfällen an. So gab der Bundesfinanzhof (BFH) einem Krankenhausarzt recht, der aus freien Stücken in die Nähe des Krankenhauses zog, um stationär aufgenommene Patienten leichter betreuen zu können (Urteil vom 28. April 1988, Az. IV R 42/86).
Rückkehr aus dem Ausland: Wenn Du im Ausland gelebt hast und für eine neue Stelle zurück nach Deutschland ziehst, kannst Du die anfallenden Umzugskosten ebenfalls steuerlich geltend machen.
Wann erkennt das Finanzamt einen Umzug als beruflich an?
- Deutlich kürzerer Arbeitsweg: Der tägliche Weg zur Arbeit verkürzt sich durch den Umzug um mindestens 60 Minuten. Entscheidend ist die Zeitersparnis, nicht die Entfernung.
- Neuer Arbeitsplatz: Der Wohnortwechsel erfolgt wegen eines Jobwechsels, des erstmaligen Berufseinstiegs oder weil der Arbeitgeber seinen Standort verlegt.
- Verbesserte berufliche Rahmenbedingungen: In besonderen Einzelfällen akzeptiert das Finanzamt auch Umzüge, die eine bessere Ausübung des Berufs ermöglichen.
- Rückkehr nach Deutschland: Ziehst Du nach einem Auslandsaufenthalt für eine neue Tätigkeit wieder nach Deutschland, gelten die Umzugskosten ebenfalls als beruflich veranlasst.
Beispiel: Dann ist der Umzug nicht aus beruflichen Gründen
Der Umzug in eine größere Wohnung allein zum Zweck, dort ein oder mehrere Arbeitszimmer einzurichten, gilt steuerlich nicht als beruflich veranlasst. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5. Februar 2025 (Az. VI R 3/23) entschieden.
Dem Verfahren lag der Fall eines Ehepaars aus Hamburg mit einem Kind zugrunde, das kurz nach Beginn der Corona-Pandemie umzog. Beide Ehepartner waren pandemiebedingt dauerhaft ins Homeoffice gewechselt. Die bisherige Wohnung bot hierfür nicht ausreichend Platz. In der neuen, größeren Wohnung standen hingegen zwei separate Arbeitszimmer zur Verfügung. Aus diesem Grund machte das Paar die entstandenen Umzugskosten in der Einkommensteuererklärung als beruflich bedingt geltend.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Das zuständige Hamburger Finanzgericht entschied jedoch zunächst zugunsten der Steuerpflichtigen (Urteil vom 23. Februar 2023, Az. 5 K 190/22). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Umzugskosten grundsätzlich auch dann beruflich veranlasst sein können, wenn sich die Arbeitsbedingungen durch den Umzug wesentlich verbessern. Dies sei auch dann anzunehmen, wenn ein Umzug erforderlich werde, um beiden Ehegatten ein ungestörtes Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen.
Dieser Auffassung widersprach der Bundesfinanzhof jedoch ausdrücklich. Nach Ansicht des BFH fehlte es an einem nahezu ausschließlich beruflichen Anlass für den Wohnortwechsel. Maßgeblich sei, dass die Entscheidung für den Umzug wesentlich durch private Wohnbedürfnisse geprägt gewesen sei. Ein objektiv berufsbedingter Grund, der unabhängig von der privaten Lebensführung bestand, konnte nicht festgestellt werden. Damit sind Umzugskosten in vergleichbaren Fällen steuerlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Diese Umzugskosten kannst du steuerlich absetzen
Liegt ein Umzug aus beruflichen Gründen vor, erkennt das Finanzamt eine Vielzahl konkreter Kosten als Werbungskosten an. Absetzbar sind dabei nicht nur die klassischen Ausgaben für den eigentlichen Transport, sondern auch zahlreiche Begleitkosten, die im Zusammenhang mit der Wohnungswechsel entstehen. Dazu zählen beispielsweise Aufwendungen für ein professionelles Umzugsunternehmen oder – alternativ – Kosten für private Helfer, sofern diese ordnungsgemäß in Rechnung gestellt und per Überweisung bezahlt werden.
Darüber hinaus können Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen steuerlich berücksichtigt werden. Hierbei setzt das Finanzamt eine Kilometerpauschale an. Auch bestimmte Nebenkosten wie Maklerprovisionen bei Mietwohnungen sind abziehbar. Anders verhält es sich hingegen bei selbst genutztem Wohneigentum: Maklergebühren zählen hier zu den Anschaffungskosten und wirken sich nicht sofort steuerlich aus.
Ebenfalls relevant sind doppelte Mietzahlungen, wenn sich alte und neue Wohnung zeitlich überschneiden. Selbst Mietkosten für eine neue Wohnung, die noch nicht bezogen werden kann, sowie Reparaturen infolge von Transportschäden können im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzugs steuerlich geltend gemacht werden.
Diese Umzugskosten sind bei beruflichem Anlass absetzbar
- Umzugskosten: Vollständige Kosten für ein Umzugsunternehmen oder Ausgaben für private Helfer, sofern Rechnung und unbare Zahlung vorliegen
- Wohnungsbesichtigungen: Fahrten mit einer Pauschale von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer
- Maklerkosten bei Mietwohnungen: Provisionen für angemieteten Wohnraum (nicht bei Eigentum)
- Doppelte Mietzahlungen: Parallel anfallende Mieten für alte und neue Wohnung für bis zu sechs Monate
- Leerstehende neue Wohnung: Bis zu drei Monatsmieten, wenn die Wohnung noch nicht genutzt werden kann
- Transportschäden: Reparaturkosten für beschädigte Möbel oder Haushaltsgegenstände
Kannst Du Umzugskosten immer steuerlich absetzen?
Nicht alle Umzugskosten lassen sich automatisch steuerlich geltend machen. Grundsätzlich gilt: Absetzbar sind nur jene Kosten, die Du selbst getragen hast. Erstattet Dein Arbeitgeber einzelne Positionen oder sogar den gesamten Umzug, entfällt insoweit der Werbungskostenabzug. Übernimmt der Arbeitgeber beispielsweise die Rechnung des Umzugsunternehmens, dürfen diese Kosten nicht zusätzlich in der Steuererklärung angesetzt werden.
Gerade bei einem jobbedingten Wohnortwechsel lohnt sich jedoch ein Gespräch im Vorfeld. Viele Arbeitgeber sind bereit, die steuerlich anerkannten Umzugskosten vollständig zu übernehmen. Diese Erstattungen sind für Dich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, während sie für das Unternehmen als Betriebsausgaben gelten. Auch wenn Du dadurch keine Werbungskosten mehr absetzen kannst, ist der finanzielle Vorteil in der Regel deutlich größer, als wenn Du die Kosten selbst trägst.
Sind Möbel und Einrichtung steuerlich absetzbar?
Die Anschaffung neuer Möbel oder die Einrichtung der neuen Wohnung zählt steuerlich zur privaten Lebensführung. Solche Kosten sind nicht als Umzugskosten absetzbar. Anders kann es bei handwerklichen Leistungen aussehen: Werden Renovierungsarbeiten erforderlich, kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten im Rahmen der Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen.
Nicht abzugsfähig sind zudem Kosten für die vorübergehende Einlagerung von Möbeln. Mietzahlungen für Lagerflächen gelten ebenfalls als privat veranlasst und bleiben steuerlich unberücksichtigt.
Sonderfall: Doppelte Haushaltsführung
Bei einer doppelten Haushaltsführung liegt ebenfalls ein beruflich bedingter Umzug vor. In diesem Fall können die üblichen Umzugskosten geltend gemacht werden. Zusätzlich darfst Du für den Umzug selbst den Verpflegungsmehraufwand ansetzen: 28 Euro für volle Abwesenheitstage sowie jeweils 14 Euro für An- und Abreisetage. Diese Pauschalen sind auf die ersten drei Monate begrenzt.
Eine Besonderheit gilt allerdings: Die Umzugskostenpauschale steht bei doppelter Haushaltsführung nicht zu. Diese Pauschale kann nur bei anderen beruflich veranlassten Umzügen genutzt werden und dient dazu, pauschal bestimmte Nebenkosten steuerlich zu berücksichtigen. Oder anders gesagt: Sie hilft, das zu versteuernde Einkommen zusätzlich zu reduzieren.
Welche Punkte gehören zur Umzugskostenpauschale?
Die Umzugskostenpauschale dient dazu, sogenannte sonstige Umzugsauslagen pauschal steuerlich zu berücksichtigen. Sie deckt zahlreiche kleinere und mittlere Kosten ab, die im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel entstehen, ohne dass hierfür einzelne Belege eingereicht werden müssen. Typische Beispiele sind Renovierungsarbeiten in der alten Wohnung, kleinere Anpassungen in der neuen Wohnung oder organisatorische Aufwendungen rund um Ummeldungen.
Sollten die tatsächlich angefallenen sonstigen Umzugskosten ausnahmsweise über der Pauschale liegen, besteht die Möglichkeit, auf die Pauschale zu verzichten und stattdessen die realen Kosten anhand von Rechnungen und Zahlungsnachweisen geltend zu machen. In der Praxis ist dies jedoch selten erforderlich, da die Pauschale in den meisten Fällen ausreichend bemessen ist.
Wichtig ist zudem die Abgrenzung zur doppelten Haushaltsführung: In diesem Fall kann die Umzugskostenpauschale nicht genutzt werden. Sämtliche Ausgaben müssen hier einzeln nachgewiesen und separat in der Steuererklärung angegeben werden. Bei allen anderen beruflich veranlassten Umzügen greift die Pauschale hingegen als vereinfachte und oft vorteilhafte Lösung.
Diese sonstigen Umzugskosten sind durch die Pauschale abgedeckt
- Renovierungsarbeiten: Schönheitsreparaturen in der bisherigen Wohnung
- Aufwendungen für Helfer: Trinkgelder sowie Verpflegung für private Umzugshelfer
- Anpassungen im neuen Zuhause: Kürzen oder Ändern von Vorhängen, fachgerechtes Anbringen von Lampen
- Einbauarbeiten: Montage der Küche sowie Anschluss weiterer elektrischer Geräte
- Behördliche Formalitäten: Ummeldung des Personalausweises und des Fahrzeugs
- Technische Umstellungen: Änderung oder Verlegung des Telefonanschlusses
Tabelle: Umzugskostenpauschale
| Personenkreis | Umzugskostenpauschale | Erläuterung |
|---|---|---|
| Alleinstehende | 964 € | Pauschale für sonstige Umzugsauslagen ohne Einzelnachweise |
| Ehe- oder Lebenspartner | + 643 € | Zuschlag, wenn Partner gemeinsam umzieht |
| Jedes weitere Haushaltsmitglied | + 643 € | Gilt z. B. für Kinder oder andere mitumziehende Angehörige |