Viele Privatpersonen stehen irgendwann vor einer Entrümpelung – sei es nach einem Umzug, bei einer Haushaltsauflösung oder im Zuge einer Renovierung. Was nur wenige wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich Entrümpelungskosten steuerlich geltend machen. Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung der Leistung, sondern der steuerliche Zusammenhang, in dem die Entrümpelung steht.
Grundsätzlich gilt: Reine Entsorgungskosten sind nicht automatisch absetzbar. Wird die Entrümpelung jedoch als Teil einer handwerklichen oder haushaltsnahen Leistung anerkannt, kann das Finanzamt einen Teil der Kosten berücksichtigen. Wer die Regeln kennt und Rechnungen korrekt einreicht, kann seine Steuerlast spürbar senken.
In welchen Fällen ist eine Entrümpelung steuerlich absetzbar?
Ob eine Entrümpelung steuerlich anerkannt wird, hängt vom konkreten Anlass ab. Entrümpelungen im privaten Haushalt, die im Zusammenhang mit Renovierungs-, Modernisierungs- oder Reparaturmaßnahmen stehen, können als Handwerkerleistung gelten. Typische Beispiele sind das Leerräumen von Kellern, Dachböden oder Wohnungen vor einer Sanierung.
| Fall / Anlass | Steuerlich absetzbar? | Einordnung | Wichtige Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Entrümpelung vor Renovierung/Sanierung | Ja (meist) | Handwerkerleistung | Arbeitskosten getrennt ausgewiesen, Zahlung per Überweisung |
| Keller/Dachboden im eigenen Haus räumen | Oft ja | Haushaltsnahe Dienstleistung | Leistung im Haushalt/Grundstück, unbare Zahlung |
| Haushaltsauflösung nach Todesfall | Kommt drauf an | Haushaltsnahe Dienstleistung (möglich) | Arbeitskosten separat, Haushaltsbezug nachweisbar |
| Entrümpelung in vermieteter Immobilie | Ja (meist) | Werbungskosten | Klare Zuordnung zur Vermietung, saubere Belege |
| Reine Sperrmüll- / Abfallentsorgung | Meist nein | Nicht begünstigt | Entsorgungskosten allein nicht absetzbar |
| Bar bezahlt (auch mit Rechnung) | Nein | Formfehler | Unbare Zahlung zwingend erforderlich |
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Merksatz: Absetzbar sind in der Regel nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Voraussetzung ist eine sauber getrennte Rechnung und Zahlung per Überweisung. |
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Auch Entrümpelungen im Rahmen eines Umzugs können unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden – allerdings nur für Arbeitsleistungen innerhalb der Wohnung oder des Grundstücks. Die reine Entsorgung von Sperrmüll oder Abfällen ohne weiteren Zusammenhang wird steuerlich meist nicht berücksichtigt.
Lesetipp: Handwerkerkosten steuerlich absetzen
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Sie möchten noch mehr Steuervorteile nutzen? In unserem Beitrag erfahren Sie, welche Handwerkerleistungen steuerlich anerkannt werden, wie hoch die maximale Ersparnis ist und worauf Sie bei Rechnung und Zahlung unbedingt achten müssen.
Handwerkerkosten steuerlich absetzen – So sparen Hausbesitzer bares Geld
Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung – der Unterschied
Für die steuerliche Absetzung ist die richtige Einordnung entscheidend. Handwerkerleistungen betreffen Arbeiten zur Erhaltung oder Verbesserung der Immobilie, etwa vorbereitende Entrümpelungen für Bau- oder Renovierungsarbeiten. Hier können 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen umfassen unterstützende Tätigkeiten im Haushalt, etwa Aufräumarbeiten oder einfache Entrümpelungen ohne baulichen Bezug. Auch hier sind 20 Prozent der Arbeitskosten, allerdings mit einem höheren Höchstbetrag, absetzbar. Material- und Entsorgungskosten zählen in beiden Fällen nicht.
Welche Kosten erkennt das Finanzamt an?
| Kostenart | Steuerlich absetzbar | Hinweis |
|---|---|---|
| Arbeitskosten Entrümpelung | Ja | Begünstigt als Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung |
| Fahrtkosten des Dienstleisters | Ja | Zählen zu den begünstigten Arbeitskosten |
| Maschinen- & Gerätekosten | Ja | Nur im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung |
| Entsorgungskosten (Deponie, Container) | Nein | Gelten als Sach- bzw. Materialkosten |
| Materialkosten | Nein | Nicht steuerlich begünstigt |
| Barzahlung (auch mit Rechnung) | Nein | Zahlung per Überweisung ist zwingende Voraussetzung |
| Merksatz | – | Absetzbar sind ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten – vorausgesetzt, sie sind separat ausgewiesen und per Überweisung bezahlt. |
Anerkannt werden ausschließlich Arbeitskosten inklusive Fahrt- und Maschinenkosten. Wichtig ist, dass diese Posten separat auf der Rechnung ausgewiesen sind. Entsorgungsgebühren, Containerkosten oder Deponiegebühren gelten als Material- bzw. Sachkosten und sind steuerlich nicht begünstigt.
Eine sauber aufgeschlüsselte Rechnung ist daher der Schlüssel zur Steuerersparnis. Fehlt die Trennung, kann das Finanzamt die komplette Rechnung ablehnen. Seriöse Entrümpelungsfirmen wissen um diese Anforderungen und stellen entsprechende Rechnungen aus.
Formale Voraussetzungen für die steuerliche Absetzung
Neben der inhaltlichen Einordnung müssen auch formale Vorgaben erfüllt sein. Die Zahlung muss unbar per Überweisung oder Lastschrift erfolgen. Barzahlungen werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht akzeptiert, selbst wenn eine Rechnung vorliegt.
Außerdem muss die Entrümpelung im eigenen Haushalt oder auf dem dazugehörigen Grundstück durchgeführt worden sein. Arbeiten in fremden Haushalten oder bei reinen Gewerbeobjekten fallen nicht unter die private Steuerermäßigung. Rechnung und Zahlungsnachweis sollten unbedingt aufbewahrt werden, falls das Finanzamt Nachfragen stellt.
Entrümpelung bei Erbschaft oder Haushaltsauflösung
Gerade bei geerbten Immobilien ist eine Entrümpelung oft unvermeidlich. Steuerlich kommt es hier darauf an, ob die Immobilie selbst genutzt, vermietet oder verkauft werden soll. Bei selbst genutzten Immobilien können Entrümpelungskosten unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistung gelten.
Wird die Immobilie vermietet, lassen sich Entrümpelungskosten häufig als Werbungskosten ansetzen, da sie im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen. Die steuerliche Behandlung hängt stark vom Einzelfall ab, weshalb eine Beratung sinnvoll sein kann.
Typische Fehler bei der steuerlichen Absetzung vermeiden
In der Praxis scheitert die Anerkennung oft an vermeidbaren Fehlern. Besonders häufig sind Barzahlungen, fehlende Rechnungen oder nicht getrennte Kostenpositionen. Auch das Ansetzen reiner Entsorgungskosten führt regelmäßig zu Ablehnungen.
Wer vor Beauftragung eines Entrümpelungsunternehmens auf eine steuerkonforme Rechnung hinweist, erhöht die Erfolgschancen erheblich. Eine kurze Abstimmung im Vorfeld kann mehrere hundert Euro Steuerersparnis sichern.
Typische Fehler bei der steuerlichen Absetzung von Entrümpelungen
- Barzahlung – auch mit Rechnung nicht steuerlich anerkannt
- Fehlende oder unvollständige Rechnung
- Arbeitskosten nicht separat ausgewiesen
- Entsorgungskosten als Arbeitsleistung angesetzt
- Leistung außerhalb des eigenen Haushalts
- Keine vorherige Abstimmung mit dem Entrümpelungsunternehmen zur steuerkonformen Rechnung
Tipp: Weisen Sie das Entrümpelungsunternehmen vor Auftragserteilung auf die steuerlichen Anforderungen hin. Eine korrekt ausgestellte Rechnung kann mehrere hundert Euro Steuerersparnis ermöglichen.
Fazit: Entrümpelung richtig abrechnen und Steuern sparen
Eine Entrümpelung kann steuerlich absetzbar sein – wenn sie korrekt eingeordnet, sauber abgerechnet und unbar bezahlt wird. Zwar erkennt das Finanzamt nicht jede Entrümpelung an, doch bei Renovierungen, Haushaltsauflösungen oder vorbereitenden Maßnahmen bestehen gute Chancen auf eine Steuerermäßigung.
Wer die Voraussetzungen kennt und typische Fehler vermeidet, kann 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der Steuer abziehen und so die finanziellen Belastungen deutlich reduzieren. Gerade bei größeren Entrümpelungen lohnt sich der steuerliche Blick auf jeden Fall.
Steuerersparnis bei Entrümpelung – Beispielrechnung
In der Regel können Sie 20 % der begünstigten Arbeitskosten (inkl. Fahrt- und Maschinenkosten) direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Entsorgungs- und Materialkosten sind dabei nicht begünstigt.
| Arbeitskosten (inkl. Anfahrt/Maschinen) | 1.600 € |
| Entsorgung/Container (nicht begünstigt) | 400 € |
| Steuerbonus (20 % von 1.600 €) | 320 € |
| Ihre Ersparnis | 320 € weniger Steuer |
Voraussetzung: Arbeitskosten müssen separat auf der Rechnung stehen und die Zahlung muss per Überweisung erfolgen (keine Barzahlung).