Entrümpelung von der Steuer absetzen – ist das überhaupt möglich?

Marcel R

13. Dezember 2025

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Hinweis: Die steuerliche Absetzbarkeit setzt u. a. eine unbare Zahlung und eine ordentliche Rechnung voraus.

Viele Privatpersonen stehen irgendwann vor einer Entrümpelung – sei es nach einem Umzug, bei einer Haushaltsauflösung oder im Zuge einer Renovierung. Was nur wenige wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich Entrümpelungskosten steuerlich geltend machen. Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung der Leistung, sondern der steuerliche Zusammenhang, in dem die Entrümpelung steht.

Grundsätzlich gilt: Reine Entsorgungskosten sind nicht automatisch absetzbar. Wird die Entrümpelung jedoch als Teil einer handwerklichen oder haushaltsnahen Leistung anerkannt, kann das Finanzamt einen Teil der Kosten berücksichtigen. Wer die Regeln kennt und Rechnungen korrekt einreicht, kann seine Steuerlast spürbar senken.

In welchen Fällen ist eine Entrümpelung steuerlich absetzbar?

Ob eine Entrümpelung steuerlich anerkannt wird, hängt vom konkreten Anlass ab. Entrümpelungen im privaten Haushalt, die im Zusammenhang mit Renovierungs-, Modernisierungs- oder Reparaturmaßnahmen stehen, können als Handwerkerleistung gelten. Typische Beispiele sind das Leerräumen von Kellern, Dachböden oder Wohnungen vor einer Sanierung.

Fall / Anlass Steuerlich absetzbar? Einordnung Wichtige Voraussetzung
Entrümpelung vor Renovierung/Sanierung Ja (meist) Handwerkerleistung Arbeitskosten getrennt ausgewiesen, Zahlung per Überweisung
Keller/Dachboden im eigenen Haus räumen Oft ja Haushaltsnahe Dienstleistung Leistung im Haushalt/Grundstück, unbare Zahlung
Haushaltsauflösung nach Todesfall Kommt drauf an Haushaltsnahe Dienstleistung (möglich) Arbeitskosten separat, Haushaltsbezug nachweisbar
Entrümpelung in vermieteter Immobilie Ja (meist) Werbungskosten Klare Zuordnung zur Vermietung, saubere Belege
Reine Sperrmüll- / Abfallentsorgung Meist nein Nicht begünstigt Entsorgungskosten allein nicht absetzbar
Bar bezahlt (auch mit Rechnung) Nein Formfehler Unbare Zahlung zwingend erforderlich
Merksatz:
Absetzbar sind in der Regel nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Voraussetzung ist eine sauber getrennte Rechnung und Zahlung per Überweisung.

Auch Entrümpelungen im Rahmen eines Umzugs können unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden – allerdings nur für Arbeitsleistungen innerhalb der Wohnung oder des Grundstücks. Die reine Entsorgung von Sperrmüll oder Abfällen ohne weiteren Zusammenhang wird steuerlich meist nicht berücksichtigt.


Lesetipp: Handwerkerkosten steuerlich absetzen

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Sie möchten noch mehr Steuervorteile nutzen? In unserem Beitrag erfahren Sie, welche Handwerkerleistungen steuerlich anerkannt werden, wie hoch die maximale Ersparnis ist und worauf Sie bei Rechnung und Zahlung unbedingt achten müssen.

Handwerkerkosten steuerlich absetzen – So sparen Hausbesitzer bares Geld


Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung – der Unterschied

Für die steuerliche Absetzung ist die richtige Einordnung entscheidend. Handwerkerleistungen betreffen Arbeiten zur Erhaltung oder Verbesserung der Immobilie, etwa vorbereitende Entrümpelungen für Bau- oder Renovierungsarbeiten. Hier können 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen umfassen unterstützende Tätigkeiten im Haushalt, etwa Aufräumarbeiten oder einfache Entrümpelungen ohne baulichen Bezug. Auch hier sind 20 Prozent der Arbeitskosten, allerdings mit einem höheren Höchstbetrag, absetzbar. Material- und Entsorgungskosten zählen in beiden Fällen nicht.

Welche Kosten erkennt das Finanzamt an?

Kostenart Steuerlich absetzbar Hinweis
Arbeitskosten Entrümpelung Ja Begünstigt als Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung
Fahrtkosten des Dienstleisters Ja Zählen zu den begünstigten Arbeitskosten
Maschinen- & Gerätekosten Ja Nur im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung
Entsorgungskosten (Deponie, Container) Nein Gelten als Sach- bzw. Materialkosten
Materialkosten Nein Nicht steuerlich begünstigt
Barzahlung (auch mit Rechnung) Nein Zahlung per Überweisung ist zwingende Voraussetzung
Merksatz Absetzbar sind ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten – vorausgesetzt, sie sind separat ausgewiesen und per Überweisung bezahlt.

Anerkannt werden ausschließlich Arbeitskosten inklusive Fahrt- und Maschinenkosten. Wichtig ist, dass diese Posten separat auf der Rechnung ausgewiesen sind. Entsorgungsgebühren, Containerkosten oder Deponiegebühren gelten als Material- bzw. Sachkosten und sind steuerlich nicht begünstigt.

Eine sauber aufgeschlüsselte Rechnung ist daher der Schlüssel zur Steuerersparnis. Fehlt die Trennung, kann das Finanzamt die komplette Rechnung ablehnen. Seriöse Entrümpelungsfirmen wissen um diese Anforderungen und stellen entsprechende Rechnungen aus.

Formale Voraussetzungen für die steuerliche Absetzung

Neben der inhaltlichen Einordnung müssen auch formale Vorgaben erfüllt sein. Die Zahlung muss unbar per Überweisung oder Lastschrift erfolgen. Barzahlungen werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht akzeptiert, selbst wenn eine Rechnung vorliegt.

Außerdem muss die Entrümpelung im eigenen Haushalt oder auf dem dazugehörigen Grundstück durchgeführt worden sein. Arbeiten in fremden Haushalten oder bei reinen Gewerbeobjekten fallen nicht unter die private Steuerermäßigung. Rechnung und Zahlungsnachweis sollten unbedingt aufbewahrt werden, falls das Finanzamt Nachfragen stellt.

Entrümpelung bei Erbschaft oder Haushaltsauflösung

Gerade bei geerbten Immobilien ist eine Entrümpelung oft unvermeidlich. Steuerlich kommt es hier darauf an, ob die Immobilie selbst genutzt, vermietet oder verkauft werden soll. Bei selbst genutzten Immobilien können Entrümpelungskosten unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistung gelten.

Wird die Immobilie vermietet, lassen sich Entrümpelungskosten häufig als Werbungskosten ansetzen, da sie im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen. Die steuerliche Behandlung hängt stark vom Einzelfall ab, weshalb eine Beratung sinnvoll sein kann.

Typische Fehler bei der steuerlichen Absetzung vermeiden

In der Praxis scheitert die Anerkennung oft an vermeidbaren Fehlern. Besonders häufig sind Barzahlungen, fehlende Rechnungen oder nicht getrennte Kostenpositionen. Auch das Ansetzen reiner Entsorgungskosten führt regelmäßig zu Ablehnungen.

Wer vor Beauftragung eines Entrümpelungsunternehmens auf eine steuerkonforme Rechnung hinweist, erhöht die Erfolgschancen erheblich. Eine kurze Abstimmung im Vorfeld kann mehrere hundert Euro Steuerersparnis sichern.

Typische Fehler bei der steuerlichen Absetzung von Entrümpelungen

  • Barzahlung – auch mit Rechnung nicht steuerlich anerkannt
  • Fehlende oder unvollständige Rechnung
  • Arbeitskosten nicht separat ausgewiesen
  • Entsorgungskosten als Arbeitsleistung angesetzt
  • Leistung außerhalb des eigenen Haushalts
  • Keine vorherige Abstimmung mit dem Entrümpelungsunternehmen zur steuerkonformen Rechnung

Tipp: Weisen Sie das Entrümpelungsunternehmen vor Auftragserteilung auf die steuerlichen Anforderungen hin. Eine korrekt ausgestellte Rechnung kann mehrere hundert Euro Steuerersparnis ermöglichen.

Fazit: Entrümpelung richtig abrechnen und Steuern sparen

Eine Entrümpelung kann steuerlich absetzbar sein – wenn sie korrekt eingeordnet, sauber abgerechnet und unbar bezahlt wird. Zwar erkennt das Finanzamt nicht jede Entrümpelung an, doch bei Renovierungen, Haushaltsauflösungen oder vorbereitenden Maßnahmen bestehen gute Chancen auf eine Steuerermäßigung.

Wer die Voraussetzungen kennt und typische Fehler vermeidet, kann 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der Steuer abziehen und so die finanziellen Belastungen deutlich reduzieren. Gerade bei größeren Entrümpelungen lohnt sich der steuerliche Blick auf jeden Fall.

Steuerersparnis bei Entrümpelung – Beispielrechnung

In der Regel können Sie 20 % der begünstigten Arbeitskosten (inkl. Fahrt- und Maschinenkosten) direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Entsorgungs- und Materialkosten sind dabei nicht begünstigt.

Arbeitskosten (inkl. Anfahrt/Maschinen) 1.600 €
Entsorgung/Container (nicht begünstigt) 400 €
Steuerbonus (20 % von 1.600 €) 320 €
Ihre Ersparnis 320 € weniger Steuer

Voraussetzung: Arbeitskosten müssen separat auf der Rechnung stehen und die Zahlung muss per Überweisung erfolgen (keine Barzahlung).

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